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Ungleichbehandlung bei Alkohol am Steuer
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Wer mit 1,3 Promille Alkohol im Blut am Steuer eines Motorfahrzeugs erwischt wird, darf von den Behörden keine Gnade erwarten. Trotzdem ist es ärgerlich, wenn der gute Wille, eine präventive Nachschulung zu besuchen, daran scheitert, dass es im ganzen Kanton kein einziges Kursangebot gibt. Ob Verkehrssünder einen Anspruch auf einen solchen Kurs haben, sagt Beobachter-Experte Daniel Leiser. Die wichtigsten drei Punkte zum Thema 1. Für Berufschauffeure (Lastwagen, Car, Gefahrguttransport), Neulenkende (Inhaber des Führerausweises auf Probe), Fahrschülerinnen und -lehrer sowie Begleitpersonen von Lernfahrten gilt ein Grenzwert von 0,1 Promille Alkohol im Blut bzw. – bei einer Atemalkoholprobe – von 0,05 Milligramm/Liter Atemalkohol. Das bedeutet für diese Personengruppen ein faktisches Alkoholverbot. 2. Für die übrigen Verkehrsteilnehmenden gilt ein Alkoholgrenzwert von 0,5 Promille im Blut bzw. 0,25 Milligramm/Liter in der Atemluft. Sie kommen mit einem blauen Auge davon, wenn sie mit einer Alkoholkonzentration von 0,5 bis 0,79 Promille im Blut oder 0,25 bis 0,39 Milligramm/Liter im Atem erwischt werden; Werte in diesem Bereich gelten noch als leichte Widerhandlungen. Das heisst: Wer bis zur Alkoholfahrt einen ungetrübten automobilistischen Leumund hatte, darf mit einer Verwarnung rechnen. 3. Wer mit 0,8 Promille Alkohol im Blut bzw. 0,4 Milligramm/Liter Atemalkohol oder noch mehr am Steuer eines Motorfahrzeugs unterwegs war, kann hingegen auf gar keine Gnade hoffen; er wird das Billett für mindestens 3 Monate abgeben müssen.
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