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In dieser neuen Podcast-Folge schauen sich Niko Härting und Stefan Brink (ab Minute 01:09) zunächst eine etwas zu aktuelle Entscheidung des BGH an: In Querbeet analysieren sie den Beschluss des Bundesgerichtshofs, wonach auch die am 1. April in Deutschland in Kraft getretene Cannabis-Teillegalisierung nichts an der Bestimmung einer „nicht geringen Menge“ Tetrahydrocannabinol (THC) ändere (Beschl. v. 18.04.2024, Az. 1 StR 106/2). Wird jemand mit dieser Menge erwischt, wirkt sich das massiv strafverschärfend aus. Anders als der Gesetzgeber geht der BGH dabei davon aus, dass sich an der Risikobewertung bei Cannabis nichts geändert habe – ziemlich steil. Der wohl wegen der Liberalisierung der Rechtslage übereilte Beschluss wies zudem formale Fehler auf, welche der BGH kurzerhand glattzog. Auch das Landgericht Hamburg brütet aktuell über einem spannenden Fall: Weil die Rechtsprechungs-Datenbank OpenJur ein Gerichtsurteil mitsamt dem Klarnamen eines Rechtsanwalts veröffentlichte, fordert dieser nun immateriellen Schadensersatz. Die Plattform veröffentlichte 2022 ein VG-Urteil – mitsamt Angaben über die klammen finanziellen Verhältnisse und dem Namen des Mannes. Mit der Frage: Ist Saal-Öffentlichkeit auch die Internet-Öffentlichkeit? und einer möglichen Presse-Ausnahme nach Art. 85 DS-GVO zugunsten Openjur befasst sich nun das LG.

Im Zentrum des Podcasts stehen dann (ab Minute 23:02) zwei hochkarätige Entscheidungen zum Datenschutz: Mit der Festlegung von Mindestsicherheitsstandards und der Aufnahme biometrischer Daten in Personalausweise (es geht um Fingerabdrücke unbescholtener BürgerInnen) befasste sich der EuGH (Urteil vom 21. März 2024 – C-61/22) - und rügte zwar das nach AEUV ungeeignete Gesetzgebungsverfahren, befand die Fingerabdruckpflicht in § 5 PersonalAusweisG aber für angemessen. Die Fingerabdrücke würden ja nur auf dem Personalausweis im Besitz des Betroffenen gespeichert und nicht in einer staatlichen Datenbank; ein Rückgriff auf die Abdrücke erfolge nur, falls das Gesichtsbild bei einer Kontrolle noch Zweifel lasse und dies diene auch dem Schutz vor Identitätsdiebstahl, sei also im Interesse des Betroffenen.

Eine sehr grundsätzliche Frage klärte der BGH (2. Zivilsenat, Beschluss vom 23.01.2024 - II ZB 7/23, ab Minute 29:40): In meisterlicher Ausführlichkeit beantwortet der BGH die Frage, warum der Geschäftsführer einer GmbH keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus dem Handelsregister hat. Datenschutzkönnen beweist das Gericht auch wenn es darlegt, warum selbst „gefährdete“ Personen kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO haben: Wegen der Rechtspflicht der Registergerichte zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Geschäftsführern nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO scheidet ein Widerspruchsrecht aus, das nur bei Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e und f DS-GVO greift. Wer kann, der kann.

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Im Zentrum des Podcasts stehen dann (ab Minute 23:02) zwei hochkarätige Entscheidungen zum Datenschutz: Mit der Festlegung von Mindestsicherheitsstandards und der Aufnahme biometrischer Daten in Personalausweise (es geht um Fingerabdrücke unbescholtener BürgerInnen) befasste sich der EuGH (Urteil vom 21. März 2024 – C-61/22) - und rügte zwar das nach AEUV ungeeignete Gesetzgebungsverfahren, befand die Fingerabdruckpflicht in § 5 PersonalAusweisG aber für angemessen. Die Fingerabdrücke würden ja nur auf dem Personalausweis im Besitz des Betroffenen gespeichert und nicht in einer staatlichen Datenbank; ein Rückgriff auf die Abdrücke erfolge nur, falls das Gesichtsbild bei einer Kontrolle noch Zweifel lasse und dies diene auch dem Schutz vor Identitätsdiebstahl, sei also im Interesse des Betroffenen.

Eine sehr grundsätzliche Frage klärte der BGH (2. Zivilsenat, Beschluss vom 23.01.2024 - II ZB 7/23, ab Minute 29:40): In meisterlicher Ausführlichkeit beantwortet der BGH die Frage, warum der Geschäftsführer einer GmbH keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus dem Handelsregister hat. Datenschutzkönnen beweist das Gericht auch wenn es darlegt, warum selbst „gefährdete“ Personen kein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO haben: Wegen der Rechtspflicht der Registergerichte zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Geschäftsführern nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO scheidet ein Widerspruchsrecht aus, das nur bei Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. e und f DS-GVO greift. Wer kann, der kann.

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