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Naming – Blaming – Shaming durch Datenschutzbehörden?

Neuer Podcast, alte Bekannte: Niko Härting und Stefan Brink pflügen zunächst (ab Minute 02:40) Querbeet: Die Datenschutzkonferenz hat einen Leitfaden zur Nutzung von KI in Behörden und Unternehmen veröffentlicht (Mai 2024). Die Orientierungshilfe richtet sich in erster Linie an die Verantwortlichen, die KI‐Anwendungen einsetzen möchten. Zudem hat sich das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob gegen eine (drohende) Verletzung der DS-GVO mit einem Unterlassungsanspruch reagiert werden kann. Es kam zum Schluss: Art. 79 Abs. 1 DS-GVO schließt die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Datenverarbeitung im Bereich der kommunalen Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge - hier durch Videoüberwachung einer als öffentliche Einrichtung gewidmeten Grünfläche - nicht aus. Abschließend noch ein kurzer Hinweis auf die „Feiertage“ zur Informationsfreiheit, den mittlerweile 5. IFG-DAYS des LfDI Baden-Württemberg (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/5-ifg-days/) – alle Beiträge demnächst im Netz.

Ab Minute 13:47 geht es dann um den EuGH (Rechtssache 662 ff/2022 vom 30.5.2024, Vorabentscheidungsverfahren): Online-Dienste-Anbieter wie Google, aber auch Amazon, Expedia u.a. klagten gegen das italienische Transparenz-Gesetz „zur Umsetzung“ der EU-VO 2019 zur Förderung von Transparenz und Fairness für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten. Die Kläger haben ihren Sitz in Irland bzw. Luxemburg und beklagten einen erhöhten Verwaltungsaufwand in Italien als Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU (Art 56 AEUV). Der EuGH sprach sich klar gegen nationale Erhöhungen der Schutzstandards aus, selbst bei „nützlichen“ Verschärfungen im Sinne einer EU-VO: „Somit darf Italien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien vorgesehen sind.“

Mit den Grenzen der Informationstätigkeit von Datenschutz-Aufsichtsbehörden befasst sich ein Aufsatz von Christine Dieterle, Ministerialrätin und Referatsleiterin im Bayerischen Staatsministerium der Justiz in München (ZD 2024, 241) – und Stefan und Niko mit diesem Aufsatz (ab Minute 20:32): Genügt Art. 58 Abs. 3 lit. b DS-GVO, der es den Datenschutzaufsichtsbehörden gestattet, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an das nationale Parlament, die Regierung sowie an die Öffentlichkeit zu richten, für Eingriffe in die Gewerbefreiheit? Denn namentliche Nennungen von Beteiligten an Bußgeldverfahren in Pressemitteilungen oder Tätigkeitsberichten greifen sicherlich in deren Rechte ein. Naming – Blaming – Shaming durch Datenschutzbehörden - ein kontroverses und hoch aktuelles Thema!

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Ab Minute 13:47 geht es dann um den EuGH (Rechtssache 662 ff/2022 vom 30.5.2024, Vorabentscheidungsverfahren): Online-Dienste-Anbieter wie Google, aber auch Amazon, Expedia u.a. klagten gegen das italienische Transparenz-Gesetz „zur Umsetzung“ der EU-VO 2019 zur Förderung von Transparenz und Fairness für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten. Die Kläger haben ihren Sitz in Irland bzw. Luxemburg und beklagten einen erhöhten Verwaltungsaufwand in Italien als Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU (Art 56 AEUV). Der EuGH sprach sich klar gegen nationale Erhöhungen der Schutzstandards aus, selbst bei „nützlichen“ Verschärfungen im Sinne einer EU-VO: „Somit darf Italien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern dieser Dienste keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, die für die Erbringung der fraglichen Dienste nicht im Niederlassungsmitgliedstaat, wohl aber in Italien vorgesehen sind.“

Mit den Grenzen der Informationstätigkeit von Datenschutz-Aufsichtsbehörden befasst sich ein Aufsatz von Christine Dieterle, Ministerialrätin und Referatsleiterin im Bayerischen Staatsministerium der Justiz in München (ZD 2024, 241) – und Stefan und Niko mit diesem Aufsatz (ab Minute 20:32): Genügt Art. 58 Abs. 3 lit. b DS-GVO, der es den Datenschutzaufsichtsbehörden gestattet, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an das nationale Parlament, die Regierung sowie an die Öffentlichkeit zu richten, für Eingriffe in die Gewerbefreiheit? Denn namentliche Nennungen von Beteiligten an Bußgeldverfahren in Pressemitteilungen oder Tätigkeitsberichten greifen sicherlich in deren Rechte ein. Naming – Blaming – Shaming durch Datenschutzbehörden - ein kontroverses und hoch aktuelles Thema!

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